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AutorenbildMarc Borgers

Strafen für KRITIS-Betreiber

"In § 14 BSIG wurden neue Bußgeldtatbestände unter anderem aufgenommen für den Fall:

Zuwiderhandlung, Bußgeld, BSI, Nachweisnichterbringung, Nichtumsetzung, Vorkehrungen, Nichtregistrierung, Nichtmeldung, Störfällen, Störfall, Nichterreichbarkeit, Kontaktstelle, Auskunft, Unterstützung, KRITIS, Betreiber, Kritische Dienstleistung, KDL, § 14 BSIG, § 8a BSIG, Strafen, Bußgeldrahmen, rechtzeitig, Bußgeldhöchstrahmen, IT-SiG 2.0, IT-Sicherheitsgesetz 2.0
  • dass Nachweise nach § 8a Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden,

  • dass entgegen § 8b Absatz 3 Satz 4 nicht sichergestellt ist, dass eine Kontaktstelle erreichbar ist oder

  • dass dem BSI nach § 8a Absatz 4 Satz 2 (Überprüfung durch das BSI) oder § 8b Absatz 3a (Auskunftspflicht bei Nichtregistrierung) entsprechend das Betreten eines Raums nicht gestattet, eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterstützung nicht oder nicht rechtzeitig gewährt wird."


Werden Sie den Nachweis rechtzeitig erbringen können?

  • 0%Ja

  • 0%Nein



"Mit dem IT-SiG 2.0 wurden die Bußgeldrahmen tatbestandsabhängig auf vier Stufen zwischen 100.000 € bis 20 Mio. € (bei Verfahren gegen juristische Personen) erhöht.


Beispiele von Bußgeldhöchstrahmen:

  • Bei Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung des BSI auf Abstellung eines Sicherheitsmangels: bis zu 20 Mio. €

  • Bei Nachweisnichterbringung: bis zu 10 Mio. €

  • Bei Nichtumsetzung der Vorkehrungen nach § 8a Absatz 1 BSIG: bis zu 10 Mio. €

  • Bei Nichtregistrierung: bis zu 500.000 €

  • Bei Nichtmeldung von Störfällen: bis zu 500.000 €

  • Bei Nichterreichbarkeit der Kontaktstelle: bis zu 100.000 €"


Haben Sie die Vorkehrungen nach § 8a Absatz 1 BSIG bereits umgesetzt?

  • 0%Ja

  • 0%Nein


Anbei einige Quellen, da diese im "FAQ zu Bußgeldern (§ 14 BSIG)" vom BSI nicht verlinkt sind. Das "Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme" (Quelle: bmi.bund.de) passt den BSIG § 14 Bußgeldvorschriften an. Unter den dort definierten Bußgeldern steht wiederum, dass "In den Fällen des Satzes 1 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden" ist und der besagte Satz 3 im OWiG legt Folgendes fest: "Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände." (Quelle: dejure.com)


Hinweis: Die bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeiner Natur und für Aufklärungszwecke gedacht. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sind nicht als solche auszulegen.

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